Tel. 040 - 22 86 41 38
Erbrecht.
Damit auch nach Ihnen alles nach Ihrem Willen läuft.
Das Erbrecht nach Art. 14 Grundgesetz regelt die Vermögens- und Nachfolgeplanung.
Unsere Kanzlei unterstützt Sie in allen Fragen der unternehmensbezogenen und privaten Vermögensweitergabe. Neben der Durchsetzung Ihres Vermächtnisses und aller rechtlichen Aspekte berücksichtigen wir selbstverständlich auch wirtschaftliche und erbschaftssteuerrechtliche Aspekte.
Darüber hinaus stehen Ihnen unsere Experten für Erbrecht zur Seite bei
Schwerpunkte unserer Beratung liegen auf den folgenden Gebieten:
Machen Sie Ihr Testament mit uns – und es lebt sich unbeschwerter.
Der beste Weg, sicher zu gehen, dass auch dann alles nach den eigenen Vorstellungen läuft, wenn man selbst keinen Einfluss mehr nehmen kann, ist eine juristisch korrekte Gestaltung des Testaments und der Vorsorgeregelung.
Dabei unterstützen wir Sie, damit Ihr Vermögen so aufgeteilt wird, wie Sie es beabsichtigen. Eine professionelle Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung regelt darüber hinaus die Wahrnehmung Ihrer Interessen für den Fall, dass Sie selbst nicht mehr dazu in der Lage sein sollten.
Überlassen Sie beides nicht dem Zufall!
Erbscheinverfahren – Der Weg zur Ihrem Erbe.
Der Erbschein ist das wichtigste Dokument für den Rechtsverkehr. Er stellt fest, wer Erbe geworden ist und welchen etwaigen Verfügungsbeschränkungen dieser unterliegt.
Er wird nicht nur gegenüber Privatpersonen, Behörden oder Gerichten, sondern auch gegenüber Banken oder dem Grundbuchamt benötigt. Nur mit diesem Nachweis (ggf. auch einem notariellen Testament mit Eröffnungprotokoll) können die Erben ihre rechtmäßigen Ansprüche nachweisen. Ein Erbschein wird ausschließlich auf ausdrücklichen Antrag des Erben oder anderer gesetzlich berechtigter Personen beim zuständigen Nachlassgericht ausgestellt. Wir unterstützen Sie während des gesamten Verfahrens: von der Beantragung bis zur Beschaffung aller notwendigen Dokumente.
Erbstreitigkeiten oder Nachlassauseinandersetzungen sind leider nicht selten und häufig sogar unumgänglich. Als Ihre Ansprechpartner für Erbrecht unterstützen wir Sie nicht nur bei der Verwaltung des Nachlasses, sondern vertreten Sie auch in gerichtlichen oder außergerichtlichen Nachlassauseinandersetzungen mit Pflichtteilsberechtigten, Erben und Vermächtnisnehmern.
Selbstverständlich beraten wir Sie auch zur Abfassung eines Testaments oder eines Erbvertrags.
Pflichtteilsrecht – Damit feststeht, was zusteht.
Der Pflichtteil ist der gesetzlich garantierte Anteil an einer Erbschaft. Dieser Teil steht erbberechtigten Angehörigen des Erblassers – in diesem Fall Pflichtteilsberechtigten – auch dann zu, wenn sie enterbt wurden. Die Höhe des Pflichtteils beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Er ist ein reiner Geldanspruch an die Erben.
Ob Sie Ihren rechtmäßigen Pflichtteil erstreiten wollen oder ob Sie nun als Erblasser noch zu Lebzeiten einen Verzicht mit dem Pflichtteilsberechtigten vereinbaren wollen: Wir stehen Ihnen mit Rat und Tat zur Seite.
In jedem Fall ist es ratsam, beim Thema „Pflichtteil“ unsere juristische Expertise in Anspruch zu nehmen.
Nachlassinsolvenzen – Damit Ihr Erbe nicht zur Last wird.
Ein Nachlass muss nicht in jedem Fall ein Segen sein, denn neben dem Vermögen werden auch Schulden vererbt. Damit Sie hier keine bösen Überraschungen erleben und Haftungsrisiken vermeiden, ist es ratsam, unsere Unterstützung rechtzeitig hinzu zu ziehen.
Gemeinsam machen wir uns ein Bild von der Vermögenslage und beantragen im Falle der Überschuldung des Nachlasses die Eröffnung eines Nachlassinsolvenzverfahrens.
Dies muss schnell geschehen, um Schaden von Ihnen als Erben abzuwenden. Wir beraten Sie umfassend, was bei einer Überschuldung des Erblassers zu tun ist und stellen alle notwendigen Anträge bei Gericht für Sie.
Versicherungsrecht. Steuerrecht.
Bankrecht. Gesellschaftsrecht. Vertragsrecht.
I. Obliegenheiten
Bei sämtlichen Versicherungen sind insbesondere Obliegenheiten (vor und nach dem Versicherungsfall) zu beachten, anderenfalls droht die Leistungskürzung oder sogar die Verweigerung der Versicherungsleistung. Der Versicherer ist nunmehr ab dem 01.01.2009 nicht mehr berechtigt, bei grober Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers die Leistung vollends zu verweigern. Vielmehr besteht nur noch ein verschuldensabhängiges Leistungskürzungsrecht des Versicherers .
Dabei gilt nach wie vor, dass der Versicherer eine grobe Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers nachweisen muss, um überhaupt zu einer Leistungskürzung kommen zu können.
II. Personenversicherungen
Bei Personenversicherungen (insb. Lebensversicherungen, Berufsunfähigkeitsversicherungen, Krankenkosten- bzw. Krankentagegeldversicherungen und privaten Unfallversicherungen) werden regelmäßig bei Antragstellung Gesundheitsfragen vom Versicherer über den Vermittler gestellt.
Diese Fragen sind auf jeden Fall vollständig und richtig zu beantworten, anderenfalls droht der Verlust des Versicherungsschutzes im Schadensfall. Ggf. können Ihre behandelnden Ärzte Sie nach Ihren Vorerkrankungen befragen. Sollte der jeweilige Personenversicherer die Regulierung des Versicherungsfalles wegen Verstoßes einer vorvertraglichen Anzeigepflicht ablehnen, ist im Einzelfall zu prüfen, ob diese Entscheidung rechtmäßig ist.
Denn nicht jede Falschangabe rechtfertigt eine solche negative Entscheidung. So müssen Bagatellerkrankungen, die alsbald vergehen und offenkundig ohne Belang sind, nicht angegeben werden (allerdings sollten bei Abschluss der Versicherung vorsorglich sämtliche Erkrankungen angegeben und darauf geachtet werden, dass Sie einen schriftlichen Nachweis darüber erhalten).
Jedenfalls lohnt es sich, eine negative Entscheidung des Versicherers anwaltlich prüfen zu lassen. Dies gilt auch für den Fall, dass die Berufsunfähigkeit als solche vom Versicherer bestritten oder Sie auf eine Verweistätigkeit verwiesen werden sollten.
Bei der kapitalbildenden Lebensversicherung ergeben sich immer wieder Fragen zum Rückkaufswert bei vorzeitiger Kündigung. Regelmäßig steht dem Versicherungsnehmer ein Mindestrückkaufswert zu, der den Beträgen des Deckungskapitals unter gleichmäßiger Verteilung der Abschluss- und Verkehrskosten auf die ersten fünf Vertragsjahre entspricht. Bei sog. Fondsgebundenen Lebensversicherungen ist darauf zu achten, dass üblicherweise kein fester Rückkaufswert besteht, weil das Deckungskapital häufig in Aktien oder anderen Wertpapieren mit Kursschwankungen angelegt ist.
Zudem sind die Versicherungsnehmer weiterhin an die stillen Reserven (im Sinne von Bewertungsreserven) an Immobilien und Aktien zu beteiligen.
III. Sachversicherungen
Bei der Sachversicherung, insbesondere Wohngebäudeversicherung mit Feuerversicherung und Leitungswasserversicherung (so. z. B. bei Frostschäden) wendet der Versicherer entweder Vorsatz (z. B. Brandstiftung durch den Versicherungsnehmer) oder grobe Fahrlässigkeit (z. B. wegen unzureichender Beheizung) ein. Auch hier ist der Versicherer darlegungs- und beweispflichtig. Die Versicherungsleistung ist jedenfalls dann fällig, wenn nicht gegen den Versicherungsnehmer selbst oder einen Repräsentanten (d. h. Risikoträger) strafrechtlich ermittelt wird (so insbesondere bei der Feuerversicherung) oder wenn der Versicherungsnehmer nachweisen kann, dass die Kontrollleuchte für die Überprüfung der Heizung und der Rohre ausreichend war, was sich auch nach der Machart und dem Baujahr der Heizungsanlage richtet.
Ist in der Wohngebäudeversicherung eine sogenannte Neuwertspitze vereinbart, muss innerhalb der versicherungsvertraglichen Frist die Wiedererrichtung eines vergleichbaren Gebäudes vom Versicherungsnehmer dargelegt werden. Meist reicht die Vorlage eines bindenden Bauvertrages. Doch selbst wenn dieser nicht fristgerecht vorgelegt wurde, bestehen Möglichkeiten, wenn der Versicherer durch sein Verhalten es selbst verursacht hat, dass die Frist nicht eingehalten wurde. Dann ist es dem Versicherer nach Treu und Glauben verwehrt, sich auf diese Fristversäumnis zu berufen.
In der Hausratsversicherung achten Sie bitte darauf, dass Sie sich nicht nur beim Versicherer, sondern auch bei der Polizei unverzüglich (d. h. ohne schuldhaftes Verzögern) eine vollständige Stehlgutliste einreichen, sonst gefährden Sie Ihren Versicherungsschutz.
Wir arbeiten in allen Bereichen der Versicherungssparten, exemplarisch seien folgende benannt (in alphabetischer Reihenfolge):